Satzung

Verein zur integrativen, ganzheitlichen Bewegungsförderung von Kindern und Jugendlichen sowie ihrer Familien

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Leben bewegt e.V.“ – Verein zur ganzheitlich, integrativen Bewegungsförderung von Kindern und Jugendlichen sowie ihrer Familien.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 85567 Grafing.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es Kinder, Jugendliche und ihre Familien, durch gezielte Angebote aus verschiedenen therapeutischen, pädagogischen sowie sportlichen Bereichen präventiv, rehabilitativ und entwicklungsbegleitend in ihrer Persönlichkeit sowie ihrer motorischen Entwicklung zu fördern. Die sportlichen Bereiche die hierbei besonders gefördert werden sind der Kletter-, Boulder- und Parkoursport.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Verwirklicht wird der Zweck durch:
    1. Einrichtung und Durchführung von psychomotorisch orientierten Spiel-, Sport- und Fördergruppen.
    2. präventiv und rehabilitative Angebote zur Förderung der Gesundheit im umfassenden Sinne.
    3. Einrichtung und Durchführung von Sportkletter- und Bouldergruppen
    4. Einrichtung und Durchführung von Parkour Gruppen
    5. Unterstützung von pädagogischen Einrichtungen sowie Sportvereinen durch Beratung in Fragen der Materialbeschaffung, Raumgestaltung und Methodik für ein gezieltes psychomotorisches Förderprogramm.
    6. Aufklärung und Information von Verwaltung, Öffentlichkeit sowie Vertreter von Wissenschaft, Erziehung und Therapie über die präventive und rehabilitative Bedeutung von Bewegungsförderung für die Entwicklung der Persönlichkeit sowie über die dringende Notwendigkeit, entsprechende Fachleute auszubilden.
    7. Fachberatung und Unterstützung der Mitglieder, Eltern und Pädagogen durch angemessene Informationen.
    8. Angebot zu gemeinsamen Aktivitäten im Sinne einer Förderung und Intensivierung integrativer Erziehung.
    9. Erleben von Spaß und Freude in Bewegung, Spiel und Sport in jedem Lebensalter.
  4. Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele unterstützen will.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen, für den Verein Tätigen, Fördernden sowie Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder können sein: Kinder sowie deren Erziehungsberechtigte, Jugendliche und Erwachsene, die unmittelbar im Sinne des Vereinszwecks gefördert werden und Personen, die sich an der Arbeit des Vereins beteiligen.
  4. Fördernde Mitglieder können Personen sein, deren Beteiligung an der Vereinsarbeit sich auf finanzielle und materielle Unterstützung beschränkt. Fördernde Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Diese können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sind aber nicht in Funktionsämter wählbar und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliedschaft als ordentliches oder als förderndes Mitglied ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ernannt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Erlöschen der juristischen Person
    5. Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern endet durch Austritt, Tod oder durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Der Austritt kann nur zum Ende des Jahres erklärt werden, wobei eine Frist von einem Monat einzuhalten ist.
  7. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied vorsätzlich oder beharrlich den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt sowie wenn das Mitglied mehr als sechs Monate mit seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das  Mitglied hat das Recht auf Einspruch und Einberufung einer erweiterten Vorstandssitzung. Die erweiterte Vorstandssitzung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch endgültig.
  8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§5 Rechte/Pflichten/Beiträge

  1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und Umlagen für den Verein verpflichtet. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung (siehe Geschäftsordnung) des Vereins.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten, den Verein und die Vereinsziele nach besten Kräften zu fördern.

§6 Vereinsvermögen

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht. Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen werden dem Vereinsvermögen zugerechnet. Von dem Vereinsvermögen werden alle Ausgaben und Anschaffungen bestritten.

§7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen:
    1. der/die 1. Vorsitzenden
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der/dem Kassierer(in)
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis der/die Nachfolger gewählt ist. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die Wahl erfolgt auf Antrag geheim. Die Annahme der Wahl durch die Gewählten kann nach Abschluss der Gesamtwahl erfolgen.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26, II BGB). Jeder der drei ist einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, einen neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm sind außerhalb der Mitgliederversammlung die Entscheidungen in allen Fragen vorbehalten, die für den Verein von Bedeutung sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    1. die Wahrung der Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit
    2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    5. Aufstellung eines Haushaltsplans
    6. die Bewilligung von Ausgaben
    7. die Ein- und Abberufung von Kommissionen und Ausschüssen
    8. die Planung und gegebenenfalls auch Durchführung von Veranstaltungen, Fortbildungen, wissenschaftlichen Kongressen etc. Die gesonderten Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.
  8. Zur Führung der vereinsinternen Verwaltungsaufgaben kann der Vorstand eine/einen GeschäftsführerIn bestellen, der nicht dem Vorstand angehört. Der Vorstand kann auch Aufgaben, gemäß Ziff. 7, auf die/den GeschäftsführerIn delegieren. Das Nähere regelt ein Geschäftsführervertrag.
  9. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich rechenschaftspflichtig.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Beschluss der Beitragsordnung
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über Anträge
    9. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    10. Ernennung/Abberufung von Fördermitgliedern
    11. Auflösung des Vereins
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis     der Frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen    Einladung, kann sie auch per E-Mail erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Mit der    schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich    mitgeteilt werden.
  3. Eine Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder von einem vor Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen. Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  5. Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn diese von wenigstens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem erwachsenen Mitglied
    2. von jedem Vorstand
  7. Satzungsänderungen einschließlich der Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihrer Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  10. Protokoll der Mitgliederversammlung:
    1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Protokollführer/in und einem der anwesenden Vorstandmitglieder zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind wörtlich zu protokollieren.

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins Fördernde Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehört.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

§11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende/Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, mit vorheriger Einholung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes für einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Zweck zu.

§12 Zugehörigkeit zum BLSV

  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung des Vereins

Leben bewegt e.V.

Verein zur integrativen, ganzheitlichen Bewegungsförderung von Kindern und Jugendlichen sowie ihrer Familien

wurde in ihrer Form heute beraten und verabschiedet.
Ebersberg, 27. Dezember 2010

Zuletzt geändert am 27.10.20

1. Vorsitzende: Nina Schwenkert

stellvertretender Vorsitzender: Marcell Berg

Kassenwart: Rolf Hofstetter